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Stellungnahme zum Teuerungs-Entlastungspaket III

GZ 2022-0.450.397

Allgemeines zum Gesetzesentwurf

Um der höchsten Inflation seit mehr als 40 Jahren entgegen zu wirken, hat die Bundesregierung in der Sitzung des Ministerrates vom 15.6.2022 ein Entlastungspaket beschlossen, in dem neben kurzfristig wirkenden Maßnahmen, die u.a. im Teuerungs-Entlastungspaket bereits umgesetzt wurden, auch strukturelle Entlastungsmaßnahmen enthalten sind.

Im vorliegenden Entwurf ist vorgesehen, ab 1.1.2023 Leistungen im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs- und Familienrechts regelmäßig an die Inflation anzupassen. Eine Anpassung im Bereich der Studienbeihilfe ist erstmals ab 1.9.2023 vorgesehen.

Dieses Vorhaben stellt eine dringend erforderliche und nachhaltig wirksame Maßnahme zur Armutsbekämpfung dar und wird von uns ausdrücklich begrüßt. Was jedoch im Entwurf nicht vorgesehen ist, ist die ebenfalls dringend erforderliche Valorisierung des Arbeitslosengeldes und der Notstandsunterstützung. Eine Erklärung, warum gerade diese Leistungen von der regelmäßigen Valorisierung ausgenommen werden, lässt sich den Erläuterungen nicht entnehmen. Gerade Menschen mit Behinderungen sind überproportional von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen und durch die fehlende Inflationsanpassung und die steigenden Krankheits- und Pflegekosten in ihrer Existenz bedroht. Das Ausnehmen der Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der Notstandsunterstützung von der Valorisierung ist sachlich in keiner Weise gerechtfertigt. Gefordert wird daher, ergänzend auch für diese Leistungen die regelmäßige Valorisierung vorzusehen.

Darüber hinaus ist die Wirksamkeit der Valorisierung der genannten Leistungen erst ab 1.1.2023 in Anbetracht der aktuellen massiven Belastungen durch die hohe Inflation zu spät und sollte diese im Interesse der Armutsbekämpfung bereits rückwirkend ab 1.1.2022 in Kraft gesetzt werden. Warum die Studienbeihilfe überhaupt erst ab 1.9.2023 valorisiert werden soll, ist nicht nachvollziehbar und sollte hier jedenfalls eine Gleichstellung mit den anderen Leistungen erfolgen.

Ergänzende Forderungen zur Entlastung von Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen sind – wie die Statistik zeigt – stärker armutsgefährdet als der Durchschnitt der Bevölkerung. Sie sind daher durch die aktuelle Teuerung besonders stark betroffen. Auch die gestiegenen Treibstoffpreise belasten Menschen mit Mobilitätsbehinderungen, die auf ihr Auto angewiesen sind und daher auf ihr Auto nicht verzichten können, besonders hart. Dringend erforderlich sind daher weitere ergänzende Maßnahmen zur Entlastung von Menschen mit Behinderungen, und zwar:

  • die Erhöhung der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe durch Gewährung einer zusätzlichen Leistung;
  • die Erhöhung und regelmäßige Valorisierung des jährlichen Lohnsteuerfreibetrages (§ 35 Abs. 3 EStG);
  • die Erhöhung und regelmäßige Valorisierung des monatlichen Freibetrages für Menschen mit Mobilitätsbehinderung, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen (§ 3 Abs. 1 der VO über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996);
  • die Erhöhung und regelmäßige Valorisierung der seit vielen Jahren nicht angepassten pauschalen Freibeträge zur Abgeltung der Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung (§ 2 der VO über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996);
  • Direktzuschüsse zur Abgeltung behinderungsbedingter Ausgaben für Personen, die nicht steuerpflichtig sind;
  • die maßgebliche Erhöhung und regelmäßige Valorisierung der Einkommensgrenze für das Partnereinkommen für die Berücksichtigung behinderungsbedingter Mehraufwendungen des (Ehe)Partners als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt (§ 35 Abs. 1 EStG);
  • Besonders armutsgefährdet sind auch Menschen mit Pflegebedarf und pflegende Angehörige, die in vielen Fällen ihre Berufstätigkeit aufgeben oder zumindest reduzieren müssen, um für ihre pflegebedürftigen Angehörigen ausreichend sorgen zu können. Durch die jahrelange Nichtvalorisierung der Pflegegelder ist es zu einem mehr als 30 %igen Wertverlust gekommen, der in Verbindung mit anderen Kostensteigerungen v.a. am Gesundheitssektor dazu geführt hat, dass Pflege für viele Personen kaum mehr leistbar ist.  Die aktuelle Teuerung hat diese Belastung für Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen weiter verschärft und ist es daher dringend erforderlich, einen Ausgleich für diesen entstandenen Wertverlust durch eine rasche außerordentliche prozentuelle Erhöhung, die noch im Jahr 2022 wirksam wird, zu schaffen.

Zu Art. 7 des Entwurfes (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967)

Die regelmäßige Valorisierung der Familienbeihilfe und des Mehrkindzuschlages ist eine wichtige Maßnahme zur Entlastung von Familien mit Kindern.

Ergänzend ist aber auch der im § 5 FLAG vorgesehene Höchstbetrag für das zu versteuernde Einkommen eines Kindes entsprechend anzupassen.

Präsident Mag. Michael Svoboda
Generalsekretärin Dr.in Regina Baumgartl
Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich
1080 Wien, Lange Gasse 53
Tel. : 01/406 15 86 – 42
Fax : 01/406 15 86 – 54
E-Mail: kobvoe@kobv.at

Wien, 24.8.2022

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